AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
acoustic light event technology UG
Stand 01.03.2015


1. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge nur zu den nachstehenden Bedingungen an. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Annahmeerklärung durch den Auftragnehmer zustande.
Der Leistungsumfang bestimmt sich allein durch den schriftlich fixierten Inhalt dieses Vertrages oder eine als "Leistungsverzeichnis" gekennzeichneten Anlage 1 zu diesem.
Werden weitere Leistungen beauftragt, bedarf dies der Form des Hauptvertrages.

3. Schriftlich meint in Textform (§126b BGB), d.h. sie ist auch dann wirksam wenn sie als E?Mail oder sonstiger textlich fixierter Form abgegeben wurde.

4. Beide Vertragsparteien verpflichten sich über Inhalt des Vertrages oder Angebot , insbesondere Preise, sowie alle im Zusammenhang der Vertragsabwicklung erlangten Informationen auch nach Ende des Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Eine Weitergabe des Vertrages oder Angebotes an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Vertragspartner.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für eine ordnungsgemäße Ausführung der Auftrages notwendigen Informationen im vereinbarten Zeitraum zu stellen.

6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren.

7. Die Zurverfügungstellung der Informationen ist eine allgemeine Bringschuld des Auftraggebers. Für Schäden und zeitliche Verzögerungen die Aufgrund mangelnder Informationen durch den Auftraggeber zurückzuführen sind trägt der Auftragnehmer keine Mitschuld und übernimmt hierfür auch keine Verantwortung.

8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass die vereinbarten und zur Verfügung gestellten Informationen seiner Auffassung nach unzureichend sind, dies gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Veranstaltung als Podium zur Verbreitung rechtsextremer oder anderweitig verfassungsfeindlichen Gedankengutes genutzt wird bzw. werden soll.
Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Auftraggeber die unverzügliche Beendigung bzw. Verhinderung derartiger Äußerungen zu verlangen.
Widrigenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt ohne Verlust seines Vergütungsanspruchs seine Tätigkeit im Rahmen der Veranstaltung einzustellen bzw. diese nicht aufzunehmen.

10. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist es die Aufgabe des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 8 ArSchG durchgeführt wird. Für Schäden die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.

11. Der Auftraggeber hat dafür einzustehen, dass das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Material gleich welcher Art, sich in einem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und Stand der Technik entspricht.

12. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel an ihm zur Verfügung gestellten Material dem Auftraggeber zu melden. Er ist berechtigt die Arbeit ohne Verlust seines Vergütungsanspruches auszusetzen oder zu beenden, wenn die Mängel nicht unverzüglich beseitigt werden.

13. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Zurverfügungstellung technischer Geräte vom Auftraggeber eine Mietsicherheit zu verlangen, wenn der Auftragnehmer die Bedienung der Geräte in die Verantwortung des Auftraggebers überträgt.
Die Mietsicherheit von 25% bemisst sich nach Höhe des Mietbetrages der technischen Geräte.

14. Die Vergütung richtet sich nach der individualverträglichen Vereinbarung. Zum Abzug berechtigende Minderleistungen oder Mängelleistungen müssen schriftlich dokumentiert sein und dem Auftragnehmer spätestens binnen drei Tagen nach Kenntniserlangung mitgeteilt werden.

15. Der Auftragnehmer hat das Recht eine Vorauszahlung in Höhe von 50% der Gesamtsumme vom Auftraggeber vor Veranstaltungsbeginn zu verlangen. Bei Nichtzahlung des Betrages hat der Auftragnehmer das Recht seine Tätigkeiten im Rahmen der Veranstaltung einzustellen bzw. diese nicht aufzunehmen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich dieses dem Auftraggeber in einem angemessenen Zeitraum vor Vertragserfüllung mitzuteilen.

16. ahmen der Veranstaltung einzustellen bzw. diese nicht aufzunehmen.

17. Der Auftraggeber ist verpflichtet, schriftlich geschlossene Verträge bis spätestens 13 Werktage vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung durch den Auftraggeber zu kündigen.
Widrigenfalls entsteht dem Auftragnehmer ein Anspruch in Höhe von 50% der Vereinbarten Vergütung.

18. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber eine Rechnung stellen, die neben einem Leistungsverzeichnis auch Angaben über den Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung und die Zahlungsmodalitäten enthält.

19. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart steht dem Auftragnehmer das recht zu, nach erbrachten Teilleistungen Abschlagszahlungen zu stellen.

20. Widerspricht der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt der Rechnung dem enthaltenen Leistungsverzeichnis, trägt er die Beweislast dafür, dass Leistungen oder Teilleistungen nicht erbracht worden sind.

21. Im Fall des Verzuges ist der Betrag zu Verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt 8 Prozentpunkte p.A. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sofern der Auftragnehmer Verbraucher i.S.d. §13 BGB ist, beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

22. Der Auftragnehmer verpflichtet sich seine Leistungen in einem angemessenen Umfang zu versichern.

23. Der Auftragnehmer haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine Haftung für Vermögensschäden und entgangenem Gewinn die über die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Auftragsnehmers hinausgehen ist ausgeschlossen. Diese Haftungsansprüche erstrecken sich auch auf Ansprüche Dritter, welche in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden.

24. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragsnehmers.

25. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unerfüllbar oder unwirksam sein bzw. werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Für diesen Fall tritt an Stelle der unwirksamen Klausel, die Bestimmung welche dem Vertragszweck, der Rechtslage und dem Willen der Parteien am ehesten entspricht.